Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes
GArchDVDV 2019§ 15 Ausbildungsleitung sowie Ausbilderinnen und Ausbilder in den Praktika
(1) Die Ausbildungsstelle bestellt eine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren Archivdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der auch dem gehobenen Dienst angehören kann. Die Ausbildungsleitung hat die Aufgabe,
(2) Zu Ausbilderinnen und Ausbildern werden Angehörige des gehobenen oder höheren Dienstes derjenigen Organisationseinheiten bestellt, in denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden. Die Ausbilderinnen und Ausbilder haben die Aufgabe,
(3) Soweit erforderlich werden die Ausbildungsleitung sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder von anderen Dienstgeschäften entlastet.